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Ab 01.08. Liste der aut-idem-Arzneimittel erweitert

Veröffentlicht am 04.08.2016 • Von Giovanni Mària

Ab 01.08. Liste der aut-idem-Arzneimittel erweitert

Ab 1. August: Liste der aut-idem-Arzneimittel erweitert

Ab 1. August 2016 wird die Liste der Medikamente, die nicht gegen ein anderes, preiswerteres Mittel ausgetauscht werden dürfen, erweitert. Wir haben nachgefragt, was das für Patienten bedeutet

Wer vom Arzt Medikamente auf einem Kassenrezept verschrieben bekommt, erhält dafür in der Regel in der Apotheke eines der kostengünstigsten Präparate mit dem verschriebenen Wirkstoff. Welches, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem davon, ob die Krankenkasse des Patienten für das verschriebene Medikament mit dem Arzneimittelhersteller einen sogenannten Rabattvertrag abgeschlossen hat. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Aut-idem-Regel – ab 1. August 2016 sind es mehr. Wir sprachen mit Professor Henning Blume, der an der entsprechenden Leitlinie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft mitgewirkt hat.

Herr Blume, was bedeutet "Aut-idem-Regelung" genau und welchen Sinn hat sie?

Blume: "Aut-idem" ist lateinisch und heißt auf deutsch "oder das Gleiche". Um die Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken, sind die Apotheken seit 2002 dazu verpflichtet, auf eingereichte Rezepte grundsätzlich eines der preisgünstigsten Präparate abzugeben – meist ist das ein Generikum, also ein wirkungsgleiches Produkt eines nicht mehr patentgeschützten Originalmedikaments. Die Präparate, unter denen die Apotheke wählt, müssen in Wirkstoff, Dosierung und Packungsgröße identisch und für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen sein. Auch die Darreichungsform muss vergleichbar beziehungsweise austauschbar sein. Die Pflicht zum Austausch gilt nur dann nicht, wenn der Arzt das auf dem Rezeptvordruck ausdrücklich ausschließt, indem er im "Aut-idem-Kästchen" ein Kreuz macht.

In welchen Fällen darf er das und warum sollte er das tun?

Blume: Das darf und sollte er immer dann, wenn er annimmt, dass ein Präparateaustausch für seinen Patienten nicht sinnvoll wäre – beispielsweise, weil der Arzt allergische Reaktionen auf einen Träger- oder Hilfsstoff des Austauschpräparates befürchtet oder weil der Patient mit der Darreichungsform nicht zurechtkommen könnte. Vor allem aber wird – ja muss – er das tun, wenn er befürchtet, dass der Austausch den Behandlungserfolg beim gut eingestellten Patienten mit einer chronischen Erkrankung verändern könnte.

Darüber hinaus gibt es die sogenannte Substitutionsausschlussliste, die nun erweitert wird. Was hat es damit auf sich?

Blume: Nachdem vor allem Selbsthilfeorganisationen wie die Deutsche Schmerzliga gegen die Austauschpflicht von Medikamenten protestiert haben, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), also die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, 2014 eine Liste von Medikamenten erstellt, die generell von der Austauschpflicht ausgeschlossen werden. Das ist die Substitutionsausschlussliste.

Auf ihr stehen Arzneimittel, die sich grundsätzlich nicht für den Austausch eignen. Das ist bei manchen Schmerzmitteln und auch Epilepsie-Präparaten der Fall, die aufgrund spezieller Produkteigenschaften eine verlängerte Wirkung erreichen sollen (Retardpräparate). Würden sie ausgetauscht, müssten Dosis und Zeitpunkt der Gabe beim Patienten völlig neu eingestellt werden. Ebenfalls nicht zum Austausch geeignet sind Präparate mit enger therapeutischer Breite, wie etwa der Gerinnungshemmer Phenprocoumon. Mittel mit enger therapeutischer Breite sind solche, bei denen die Konzentration im Blut in einem sehr engen Bereich eingestellt sein muss, um Nebenwirkungen und andere Komplikationen zu vermeiden. Hierzu gehören neben dem genannten Phenprocoumon auch Herzglykoside, Schilddrüsenhormone oder Lithium.

Vom Austausch ausschließen lassen sich prinzipiell alle wirkstoffgleichen Arzneimittel, von denen zu befürchten ist, dass sie nicht nur im Einzelfall, sondern bei einer großen Zahl von Patienten negative Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf haben könnten. Oder dass ein Austausch nicht ohne engere ärztliche Kontrolle möglich ist.

Welche Medikamente kommen zum 1. August 2016 neu auf die Substitutionsliste?

Blume: Zu den acht Wirkstoffen und einer Kombination, die nicht mehr ausgetauscht werden dürfen, sind zugunsten der Patientensicherheit nun acht weitere hinzugekommen. Darunter die Opioide Buprenorphin (Pflaster), Oxycodon (Retardtabletten) und Hydromorphon (Retardtabletten) sowie die Antiepileptika Phenobarbital (Tabletten), Primidon (Tabletten), Carbamazepin (Retardtabletten) und Valproinsäure (Retardtabletten). Bei den genannten Opioid-Schmerzmitteln wird der Austausch aber nur dann untersagt, wenn diese sich in der Anwendungshäufigkeit unterscheiden, also der Patient sie zum Beispiel zweimal oder nur einmal am Tag anwenden muss.

Ist das sinnvoll?

Blume: Mit dieser Einschränkung, die nur die ohnehin bestehende Regelung widerspiegelt, wird die Forderung der Schmerzpatienten und der sie betreuenden Fachärzte bedauerlicherweise nicht erfüllt. Insofern muss man hier eine Nachbesserung fordern.

Was ändert sich noch?

Blume: Was die Zuzahlungen betrifft, ändert sich für die Patienten überhaupt nichts. Wichtig zu wissen ist, dass die Diskussion um Austauschverbote in erster Linie die Dauerbehandlung betrifft. Chronisch Kranke haben ein Recht auf eine konstante und sichere Therapie. Hier müssen Ärzte und Apotheker alles tun, um diese sicherzustellen.

Quelle: apotheken-umschau.de

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Autor: Giovanni Mària, International Traffic Manager

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3 Kommentare


Andrea
am 04.08.16

Ab 1. August: Liste der aut-idem-Arzneimittel erweitert

Ab 1. August 2016 wird die Liste der Medikamente, die nicht gegen ein anderes, preiswerteres Mittel ausgetauscht werden dürfen, erweitert. Wir haben nachgefragt, was das für Patienten bedeutet

Wer vom Arzt Medikamente auf einem Kassenrezept verschrieben bekommt, erhält dafür in der Regel in der Apotheke eines der kostengünstigsten Präparate mit dem verschriebenen Wirkstoff. Welches, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem davon, ob die Krankenkasse des Patienten für das verschriebene Medikament mit dem Arzneimittelhersteller einen sogenannten Rabattvertrag abgeschlossen hat. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Aut-idem-Regel – ab 1. August 2016 sind es mehr. Wir sprachen mit Professor Henning Blume, der an der entsprechenden Leitlinie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft mitgewirkt hat.

Herr Blume, was bedeutet "Aut-idem-Regelung" genau und welchen Sinn hat sie?

Blume: "Aut-idem" ist lateinisch und heißt auf deutsch "oder das Gleiche". Um die Arzneimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken, sind die Apotheken seit 2002 dazu verpflichtet, auf eingereichte Rezepte grundsätzlich eines der preisgünstigsten Präparate abzugeben – meist ist das ein Generikum, also ein wirkungsgleiches Produkt eines nicht mehr patentgeschützten Originalmedikaments. Die Präparate, unter denen die Apotheke wählt, müssen in Wirkstoff, Dosierung und Packungsgröße identisch und für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen sein. Auch die Darreichungsform muss vergleichbar beziehungsweise austauschbar sein. Die Pflicht zum Austausch gilt nur dann nicht, wenn der Arzt das auf dem Rezeptvordruck ausdrücklich ausschließt, indem er im "Aut-idem-Kästchen" ein Kreuz macht.

In welchen Fällen darf er das und warum sollte er das tun?

Blume: Das darf und sollte er immer dann, wenn er annimmt, dass ein Präparateaustausch für seinen Patienten nicht sinnvoll wäre – beispielsweise, weil der Arzt allergische Reaktionen auf einen Träger- oder Hilfsstoff des Austauschpräparates befürchtet oder weil der Patient mit der Darreichungsform nicht zurechtkommen könnte. Vor allem aber wird – ja muss – er das tun, wenn er befürchtet, dass der Austausch den Behandlungserfolg beim gut eingestellten Patienten mit einer chronischen Erkrankung verändern könnte.

Darüber hinaus gibt es die sogenannte Substitutionsausschlussliste, die nun erweitert wird. Was hat es damit auf sich?

Blume: Nachdem vor allem Selbsthilfeorganisationen wie die Deutsche Schmerzliga gegen die Austauschpflicht von Medikamenten protestiert haben, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), also die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, 2014 eine Liste von Medikamenten erstellt, die generell von der Austauschpflicht ausgeschlossen werden. Das ist die Substitutionsausschlussliste.

Auf ihr stehen Arzneimittel, die sich grundsätzlich nicht für den Austausch eignen. Das ist bei manchen Schmerzmitteln und auch Epilepsie-Präparaten der Fall, die aufgrund spezieller Produkteigenschaften eine verlängerte Wirkung erreichen sollen (Retardpräparate). Würden sie ausgetauscht, müssten Dosis und Zeitpunkt der Gabe beim Patienten völlig neu eingestellt werden. Ebenfalls nicht zum Austausch geeignet sind Präparate mit enger therapeutischer Breite, wie etwa der Gerinnungshemmer Phenprocoumon. Mittel mit enger therapeutischer Breite sind solche, bei denen die Konzentration im Blut in einem sehr engen Bereich eingestellt sein muss, um Nebenwirkungen und andere Komplikationen zu vermeiden. Hierzu gehören neben dem genannten Phenprocoumon auch Herzglykoside, Schilddrüsenhormone oder Lithium.

Vom Austausch ausschließen lassen sich prinzipiell alle wirkstoffgleichen Arzneimittel, von denen zu befürchten ist, dass sie nicht nur im Einzelfall, sondern bei einer großen Zahl von Patienten negative Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf haben könnten. Oder dass ein Austausch nicht ohne engere ärztliche Kontrolle möglich ist.

Welche Medikamente kommen zum 1. August 2016 neu auf die Substitutionsliste?

Blume: Zu den acht Wirkstoffen und einer Kombination, die nicht mehr ausgetauscht werden dürfen, sind zugunsten der Patientensicherheit nun acht weitere hinzugekommen. Darunter die Opioide Buprenorphin (Pflaster), Oxycodon (Retardtabletten) und Hydromorphon (Retardtabletten) sowie die Antiepileptika Phenobarbital (Tabletten), Primidon (Tabletten), Carbamazepin (Retardtabletten) und Valproinsäure (Retardtabletten). Bei den genannten Opioid-Schmerzmitteln wird der Austausch aber nur dann untersagt, wenn diese sich in der Anwendungshäufigkeit unterscheiden, also der Patient sie zum Beispiel zweimal oder nur einmal am Tag anwenden muss.

Ist das sinnvoll?

Blume: Mit dieser Einschränkung, die nur die ohnehin bestehende Regelung widerspiegelt, wird die Forderung der Schmerzpatienten und der sie betreuenden Fachärzte bedauerlicherweise nicht erfüllt. Insofern muss man hier eine Nachbesserung fordern.

Was ändert sich noch?

Blume: Was die Zuzahlungen betrifft, ändert sich für die Patienten überhaupt nichts. Wichtig zu wissen ist, dass die Diskussion um Austauschverbote in erster Linie die Dauerbehandlung betrifft. Chronisch Kranke haben ein Recht auf eine konstante und sichere Therapie. Hier müssen Ärzte und Apotheker alles tun, um diese sicherzustellen.

Quelle: apotheken-umschau.de


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Abgemeldeter Nutzer
am 06.08.16

Danke für die Info.

Gruß vom

Jonas


Freddy
am 08.08.16

Endlich mal ein erklärendes Schriftstück !!
Die Krankenkassen verändern 14-tägig die Preise und Abmachungen mit den Apotheken. Wie oft wird diese Liste überarbeitet und ergänzt ? 

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