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In Vorsorgevollmacht mehr als eine Person nennen

Veröffentlicht am 29.08.2018 • Von Giovanni Mària

In Vorsorgevollmacht mehr als eine Person nennen

In einer Vorsorgevollmacht kann jeder festlegen, wer im Ernstfall für einen entscheiden soll, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. "Sie kann alle Lebensbereiche umfassen, auch medizinische Angelegenheiten", sagt Kristjan Diehl, Vorsorgeberater bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz, im Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau". Der Bevollmächtigte darf selbstständig und unkompliziert alle wesentlichen Angelegenheiten regeln - falls notwendig auch den Umzug in ein Pflegeheim. In der Vollmacht sollte nach Möglichkeit aber nicht nur eine Person genannt werden. "Denn fällt diese aus, brauche ich unbedingt einen Ersatz", erklärt Diehl. Auch muss geklärt sein, wann die Vollmacht in Kraft tritt - sofort oder erst, wenn medizinisch festgestellt wurde, dass der Patient einwilligungs- und geschäftsunfähig ist, etwa bei einer Demenzerkrankung.

Gültig wird das Dokument durch die Unterschrift des Verfassers. Soll der Bevollmächtigte auch Immobilien veräußern dürfen, muss die Vollmacht beim Landratsamt oder der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden. Eine notarielle Beglaubigung benötigt er nur für Firmenangelegenheiten.

Geht es um Leben und Tod, ist außerdem eine Patientenverfügung empfehlenswert. Sie erklärt zusätzlich, in welchen Situationen noch lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht sind.

Was bei der Erstellung beachtet werden sollte, erläutern Experten in der aktuellen "Apotheken Umschau".

Wort & Bild Verlag - Apotheken Umschau, übermittelt durch news aktuell

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Autor: Giovanni Mària, International Traffic Manager

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